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Bedingungen und Konditionen

  /  Bedingungen und Konditionen

Verkaufsbedingungen JIE-Euronorm

Sofern der Vertrag nicht anders schriftlich vereinbart wurde, gelten die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen für die Metall- und Elektroindustrie, die am 6. Dezember 2011 beim Gericht in Den Haag unter der Nummer 90/2011 und 91/2011 registriert wurden. 90/2011 und 91/2011. Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen von FEDA und FME/CWM Eingetragen beim Gericht von Den Haag am 6. Dezember 2011, Aktenzeichen. 90/2011 und 91/2011. Vertrieben von FEDA, PO Box 190, 2700 AD Zoetermeer, die Niederlande

Art. I Allgemeines

1. Sind diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestandteil von Angeboten und Verträgen über die Ausführung von Lieferungen und/oder die Erbringung von Dienstleistungen durch den Auftragnehmer, so gelten alle Bestimmungen dieser Bedingungen zwischen den Parteien, es sei denn, beide Parteien haben ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart. Eine Bezugnahme des Auftraggebers auf eigene Einkaufs-, Angebots- oder sonstige Bedingungen wird vom Auftragnehmer nicht anerkannt.

2. In diesen Bedingungen haben die folgenden Wörter und Ausdrücke die folgende Bedeutung: – Produkt: Waren und Dienstleistungen wie Wartung, Beratung und Inspektion; – schriftlich: mittels eines von beiden Parteien unterzeichneten Dokuments oder per Brief, Fax oder E-Mail oder auf einem anderen von den Parteien vereinbarten technischen Weg; – Auftragnehmer: die Person, die in ihrem Angebot und/oder ihrer Auftragsbestätigung auf diese Bedingungen Bezug nimmt; – Auftraggeber: die Person, an die das Angebot und/oder die Auftragsbestätigung gerichtet ist; In diesen Bedingungen hat das folgende Wort die folgende Bedeutung: – Dienstleistung: die Vergabe von Arbeiten.

3. Wenn in einer Bestimmung auf „diese Bedingungen“ Bezug genommen wird, sind darin auch die zusätzlichen Feda-Bedingungen für die Herstellung, Montage und Installation sowie für Systemintegratoren enthalten.

Art. II Angebot

1. Jedes Angebot des Auftragnehmers ist vertraglich bindend.

2. Jedes Angebot basiert auf der Ausführung des Auftrags durch den Auftragnehmer unter normalen Bedingungen und während der normalen Arbeitszeit. Art. III Vertrag 1. Wird der Vertrag schriftlich geschlossen, so kommt er am Tag der Unterzeichnung des Vertrags durch den Auftragnehmer oder am Tag der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande. 2. Alles, was der Auftragnehmer in Absprache mit dem Auftraggeber während der Ausführung des Auftrags über die im Vertrag oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich genannten Mengen hinaus liefert und/oder installiert oder was er über die im Vertrag oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich genannten Arbeiten hinaus ausführt, wird als zusätzliche Arbeit betrachtet, unabhängig davon, ob dies schriftlich festgehalten wurde oder nicht.

3. Mündliche Zusagen und Vereinbarungen mit Mitarbeitern des Auftragnehmers sind für den Auftragnehmer erst verbindlich, wenn und soweit er sie schriftlich bestätigt hat.

Art. IV Preis

1. Die vom Auftragnehmer angegebenen Preise verstehen sich ausschließlich Umsatzsteuer und anderer staatlicher Abgaben im Zusammenhang mit dem Verkauf und der Lieferung und basieren auf der Lieferung ab Werk gemäß den am Tag des Angebots geltenden Incoterms, sofern in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist. Ab Werk bedeutet, dass die Lieferung in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers stattfindet. 2. Erhöhen sich nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein oder mehrere Selbstkostenfaktoren – auch wenn dies aufgrund vorhersehbarer Umstände geschieht -, ist der Auftragnehmer berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend zu erhöhen.

3. Der Vertrag enthält das Recht des Auftragnehmers, zusätzliche Arbeiten, die er ausgeführt hat, gesondert in Rechnung zu stellen, sobald er den dafür zu berechnenden Betrag kennt. Die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Regeln gelten für die Berechnung der Mehrarbeit sinngemäß.

4. Eine eventuelle Verpackung ist nicht im Preis enthalten und wird gesondert in Rechnung gestellt. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen.

Art. V Zeichnungen, Berechnungen, Beschreibungen, Entwürfe, Werkzeuge, usw.

1. Angaben in Katalogen, Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben und dergleichen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in einem von den Parteien unterzeichneten Vertrag oder einer vom Auftragnehmer unterzeichneten Auftragsbestätigung enthalten sind.

2. Das Angebot des Auftragnehmers sowie die von ihm erstellten oder zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen, Software, Entwürfe, Werkzeuge usw. bleiben Eigentum des Auftragnehmers, auch wenn dafür Gebühren berechnet wurden. Die geistigen Eigentumsrechte an den Informationen, die darin enthalten sind oder den Herstellungs- und Konstruktionsmethoden, Produkten usw. zugrunde liegen, verbleiben ausschließlich beim Auftragnehmer, auch wenn dafür ein Entgelt in Rechnung gestellt wurde. Der Auftraggeber garantiert, dass die oben genannten Informationen nur mit schriftlicher Genehmigung des Auftragnehmers kopiert, geändert, Dritten gezeigt, weitergegeben oder verwendet werden, es sei denn, dies geschieht im Rahmen der Ausführung des Auftrags.

Art. VI. Lieferzeit

1. Die Lieferfrist beginnt an den folgenden Daten, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist:

a. das Datum des Vertragsabschlusses;

b. das Datum, an dem der Auftragnehmer die für die Ausführung der vertraglich vereinbarten Arbeiten erforderlichen Unterlagen, Daten, Genehmigungen usw. erhalten hat;

c. das Datum der Erfüllung der für den Beginn der Arbeiten erforderlichen Formalitäten; d. das Datum des Eingangs des Betrags, der laut Vertrag vor Beginn der Arbeiten im Voraus zu zahlen ist, beim Auftragnehmer. Ist ein Liefertermin oder eine Lieferwoche vereinbart, so besteht die Lieferfrist aus dem Zeitraum zwischen dem Datum des Vertragsabschlusses und dem Liefertermin oder der Lieferwoche.

2. Die angegebene Lieferfrist ist nur annähernd und beruht auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Arbeitsbedingungen und der rechtzeitigen Lieferung der vom Auftragnehmer bestellten Materialien, die für die Ausführung der Arbeiten erforderlich sind. Kommt es ohne Verschulden des Auftragnehmers zu einer Verzögerung infolge einer Änderung der oben genannten Arbeitsbedingungen oder weil die bestellten Materialien, die für die Ausführung der Arbeiten erforderlich sind, nicht rechtzeitig geliefert werden, so wird die Lieferfrist soweit erforderlich verlängert.

3. In Bezug auf die Lieferfrist gilt das Produkt als geliefert, wenn es abnahmebereit ist, falls eine Abnahme im Betrieb des Auftragnehmers vereinbart wurde, und in den anderen Fällen, wenn es versandbereit ist, nachdem der Auftraggeber schriftlich davon in Kenntnis gesetzt wurde und vorbehaltlich der Verpflichtung des Auftragnehmers, seinen etwaigen Montage-/Installationspflichten nachzukommen.

4. Unbeschadet der an anderer Stelle in diesen Bedingungen enthaltenen Bestimmungen über die Verlängerung der Lieferfrist wird die Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung verlängert, die dem Auftragnehmer dadurch entsteht, dass der Auftraggeber eine seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht erfüllt oder die ihm obliegende Mitwirkung bei der Ausführung des Vertrags nicht leistet.

5. Eine Überschreitung der Lieferfrist berechtigt den Auftraggeber nicht, den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen, es sei denn, die Frist wird um mehr als 16 Wochen überschritten oder sie dauert nach Mitteilung des Auftragnehmers länger als 16 Wochen. Im Falle einer Überschreitung der oben genannten Lieferfrist kann der Auftraggeber den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an den Auftragnehmer kündigen und hat in diesem Fall gegebenenfalls Anspruch auf Rückerstattung des bereits für das Produkt gezahlten (Teil-)Preises und auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens bis zu einem Höchstbetrag von 15 % des vereinbarten Preises für das gelieferte Produkt. Wird die Lieferfrist nur für einen Teil des Produkts überschritten, wird die Entschädigung auf der Grundlage des Teils des Kaufpreises berechnet, der auf den nicht gelieferten Teil des Produkts entfällt. Sofern der Auftraggeber nicht von seinem oben genannten Recht auf Vertragsauflösung Gebrauch macht, berechtigt die Überschreitung der Lieferfrist – aus welchem Grund auch immer – den Auftraggeber nicht dazu, ohne gerichtliche Genehmigung Arbeiten zur Erfüllung des Vertrages durchzuführen oder durchführen zu lassen.

Art. VII. Inspektion

1. Der Kunde hat das Produkt spätestens innerhalb von 14 Tagen nach der in Artikel VI, Absatz 3 genannten Lieferung oder – wenn eine Montage/Installation vereinbart wurde – spätestens innerhalb von 14 Tagen nach der Montage/Installation zu prüfen. Ist diese Frist abgelaufen, ohne dass begründete Beanstandungen schriftlich und spezifiziert mitgeteilt wurden, oder wird das Produkt vor Ablauf dieser Frist für die gewerbliche Produktion in Betrieb genommen, so gilt das Produkt als abgenommen.

2. Bei unwesentlichen Mängeln, insbesondere bei solchen, die den voraussichtlichen Gebrauch des Produkts kaum oder gar nicht beeinträchtigen, gilt das Produkt ungeachtet dieser Mängel als genehmigt. Der Auftragnehmer muss diese Mängel so schnell wie möglich beheben.

3. Unbeschadet der Verpflichtung des Auftragnehmers zur Einhaltung seiner Gewährleistungsverpflichtungen schließt die Abnahme gemäß den Bestimmungen über die Inspektion und die Abnahmeprüfung jeden Anspruch des Auftraggebers im Hinblick auf ein Versagen der Leistung des Auftragnehmers aus.

Art. VIII Risikotransfer und Eigentumsübertragung

1. Unmittelbar nach der Lieferung des Produkts im Sinne von Art. VI, Absatz 3, trägt der Auftraggeber das Risiko für alle direkten und indirekten Schäden, die an diesem Produkt entstehen oder durch dieses verursacht werden können, es sei denn, der Schaden ist auf Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit von Mitarbeitern zurückzuführen, die zur Geschäftsführung des Unternehmens des Auftragnehmers gehören. Wenn der Auftraggeber nach der Inverzugsetzung das Produkt nicht abnimmt, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber die durch diese Nichtabnahme entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Die Einhaltung der nationalen Exportgesetze und -vorschriften erfolgt auf Kosten und Risiko des Kunden und ist kein triftiger Grund, den Kauf nicht zu tätigen.

2. Unbeschadet der Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes und der Bestimmungen von Art. VI Absatz 3 geht das Eigentum an den Produkten auf den Auftraggeber über, wenn alles, was der Auftraggeber dem Auftragnehmer aufgrund von Lieferungen oder Arbeiten schuldet, einschließlich Zinsen und Kosten, vollständig an den Auftragnehmer gezahlt worden ist.

3. Im Falle der Berufung auf Absatz 2 hat der Auftragnehmer das Recht auf ungehinderten Zugang zum Produkt. Der Auftraggeber wird mit dem Auftragnehmer in vollem Umfang zusammenarbeiten, um dem Auftragnehmer die Möglichkeit zu geben, den in Absatz 2 genannten Eigentumsvorbehalt durch Rücknahme des Produkts, einschließlich der zu diesem Zweck erforderlichen Demontage, auszuüben.

4. Unbeschadet der in den vorstehenden Absätzen genannten Bestimmungen verpflichtet sich der Auftraggeber, auf Verlangen des Auftragnehmers an der Bestellung eines besitzlosen Pfandrechts an Produkten mitzuwirken, die infolge der Bezahlung auf den Auftraggeber übertragen wurden oder in denen die gelieferten Produkte enthalten sind und/oder von denen sie ein Teil geworden sind.

5. Der Auftragnehmer hat ein Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf alle Produkte des Auftraggebers, die sich im Besitz des Auftragnehmers befinden, unabhängig davon, ob er im Namen des Auftraggebers handelt oder nicht, bis der Auftraggeber alle seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer erfüllt hat.

Art. IX Zahlung

1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der vereinbarte Preis innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen.

2. Die Bezahlung zusätzlicher Arbeiten erfolgt, sobald diese dem Auftraggeber in Rechnung gestellt worden sind.

3. Alle Zahlungen sind ohne jeden Abzug oder Verrechnung in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers oder auf ein von ihm zu benennendes Konto zu leisten.

4. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, Teillieferungen vorzunehmen, die gesondert in Rechnung gestellt werden.

5. Wenn der Auftraggeber nicht innerhalb der vereinbarten Fristen zahlt, ist er von Rechts wegen in Verzug, und der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber ohne weitere Inverzugsetzung ab dem Fälligkeitstag Zinsen zu einem Zinssatz in Rechnung zu stellen, der 3 Punkte über dem in den Niederlanden geltenden gesetzlichen Zinssatz im Sinne von Art. 6:119a art. 6:120 Absatz 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs zu berechnen und ihm außerdem alle Gerichts- und sonstigen Kosten im Zusammenhang mit der Eintreibung der Forderung in Rechnung zu stellen.

Art. X Garantie 1

1. Unbeschadet der nachstehenden Einschränkungen garantiert der Auftragnehmer sowohl die Zuverlässigkeit der von ihm gelieferten Produkte (bei denen es sich nicht um eine Dienstleistung handelt) als auch die Qualität der dafür verwendeten und/oder gelieferten Materialien, sofern es sich um Mängel an einem gelieferten Produkt handelt, die bei einer Inspektion oder Abnahmeprüfung nicht sichtbar waren und für die der Auftraggeber nachweist, dass sie innerhalb von 12 Monaten nach der Lieferung im Sinne von Artikel VI Absatz 3 ausschließlich oder überwiegend als direkte Folge eines Fehlers in der vom Auftragnehmer verwendeten Konstruktion oder als Folge einer mangelhaften Ausführung oder der Verwendung schlechter Materialien aufgetreten sind. Der Zeitraum von 12 Monaten bezieht sich auf einen Betrieb, der 8 Stunden pro Tag an 5 Tagen pro Woche nicht überschreitet. Wenn die tägliche Nutzung des Produkts die vereinbarte Nutzung überschreitet, wird dieser Zeitraum entsprechend verkürzt.

2. Jeder Mangel, der unter die Garantie fällt, wird vom Auftragnehmer durch Reparatur oder Austausch des fehlerhaften Teils behoben, unabhängig davon, ob dies im Unternehmen des Auftraggebers geschieht oder nicht, oder durch Zusendung eines Ersatzteils, wobei dies im alleinigen Ermessen des Auftragnehmers liegt. Alle Kosten, die über die im vorstehenden Satz beschriebene alleinige Verpflichtung hinausgehen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Transport-, Reise- und Übernachtungskosten sowie Kosten für Demontage und Montage/Installation, gehen zu Lasten des Kunden. Für reparierte oder ausgetauschte Teile gilt eine neue Gewährleistungsfrist von 12 Monaten, mit der Maßgabe, dass eine etwaige Gewährleistung nach Ablauf von 24 Monaten nach Lieferung des Produkts gemäß Artikel VI Absatz 3 erlischt.

3. Für Inspektions-, Beratungs- und ähnliche Dienstleistungen des Auftragnehmers wird keine Gewähr übernommen.

4. Die Garantie erstreckt sich nicht auf Mängel, die ganz oder teilweise durch folgende Faktoren verursacht wurden:

a. Nichtbeachtung der Betriebs- und Wartungsanleitung oder eine andere als die vorgesehene normale Verwendung;

b. normale Abnutzung;

c. Montage/Einbau oder Reparatur durch den Kunden oder Dritte;

d. die Anwendbarkeit staatlicher Vorschriften über die Art oder Qualität der verwendeten Materialien;

e. Materialien oder Waren, die in Absprache mit dem Kunden verwendet werden;

f. Materialien oder Güter, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Bearbeitung zur Verfügung stellt; g. Materialien, Güter, Arbeitsmethoden und Konstruktionen, soweit sie auf ausdrückliche Anweisung des Auftraggebers verwendet werden, sowie die vom Auftraggeber oder in dessen Auftrag gelieferten Materialien und Güter;

h. Teile, die der Auftragnehmer von Dritten bezieht, sofern der Dritte dem Auftragnehmer keine Garantie gewährt hat oder die von dem Dritten gewährte Garantie abgelaufen ist;

i. der Anschluss der gelieferten Produkte an Rohrleitungen oder Leitungen, die nicht den vom Auftragnehmer geforderten Normen entsprechen;

j. die Verwendung von ungeeigneten und/oder verunreinigten Ölen/Schmierstoffen, die Verwendung von verunreinigter und feuchter Druckluft, Schmutz im Produkt oder die Verwendung des Produkts in einer aggressiven oder anderweitig ungeeigneten Umgebung.

5. Wenn der Auftraggeber einer Verpflichtung aus dem Vertrag oder einem damit zusammenhängenden Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat der Auftragnehmer keinerlei Gewährleistungsverpflichtungen in Bezug auf einen dieser Verträge, unabhängig davon, wie diese Gewährleistung bezeichnet wird. Wenn der Kunde die Demontage, Reparatur oder Änderung des Produkts oder andere Arbeiten an dem Produkt vornimmt oder vornehmen lässt, erlischt jeglicher Garantieanspruch.

6. Beanstandungen von Mängeln sind so schnell wie möglich nach ihrer Entdeckung innerhalb der Gewährleistungsfrist schriftlich geltend zu machen. Bei Feststellung am letzten Tag der Gewährleistungsfrist muss die Reklamation spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf der Gewährleistungsfrist schriftlich eingereicht werden. Bei Überschreitung dieser Fristen erlischt jeder Anspruch gegen den Auftragnehmer wegen dieser Mängel. Klagen müssen innerhalb eines (1) Jahres nach der rechtzeitigen Einreichung der Beschwerde eingereicht werden, da sonst die Gefahr besteht, dass der Anspruch verjährt.

7. Wenn der Auftragnehmer in Erfüllung seiner Garantieverpflichtungen Teile/Produkte ersetzt, gehen die ersetzten Teile/Produkte in das Eigentum des Auftragnehmers über.

8. Die angebliche Nichteinhaltung der Gewährleistungspflichten durch den Auftragnehmer entbindet den Auftraggeber nicht von den Verpflichtungen, die sich für ihn aus dem mit dem Auftragnehmer geschlossenen Vertrag ergeben.

Artikel XI Haftung

1. Die Haftung des Auftragnehmers beschränkt sich auf die Einhaltung der in Artikel X dieser Bedingungen beschriebenen Gewährleistungspflichten. Wenn der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen aus Artikel X. nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen ist, kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine letzte, angemessene Frist zur Erfüllung dieser Verpflichtungen setzen. Kommt der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen innerhalb dieser letzten Frist nicht nach, so kann der Auftraggeber die erforderlichen Reparaturen auf Kosten des Auftragnehmers selbst durchführen oder von einem Dritten durchführen lassen. Wenn die Reparaturen vom Auftraggeber oder von Dritten durchgeführt werden, ist der Auftragnehmer nach Zahlung der angemessenen Kosten, die dem Auftraggeber entstanden sind, von jeglicher Haftung für den betreffenden Mangel befreit, wobei diese Kosten höchstens 15 Prozent des vereinbarten Preises für das gelieferte Produkt betragen dürfen.

2. Wenn die in Absatz 1 genannten Reparaturen nicht erfolgreich durchgeführt werden, muss der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich darüber informieren. Nach dieser Mitteilung: a. der Kunde Anspruch auf einen Nachlass auf den vereinbarten Preis für das gelieferte Produkt im Verhältnis zur Wertminderung des Produkts hat, wobei dieser Nachlass höchstens 15 Prozent des vereinbarten Preises für das gelieferte Produkt betragen wird, oder b. wenn der Mangel so schwerwiegend ist, dass er den Auftraggeber in erheblichem Maße um die Vorteile aus dem Vertrag bringt, kann der Auftraggeber den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an den Auftragnehmer kündigen. In diesem Fall hat der Auftragnehmer Anspruch auf Rückerstattung des für das gelieferte Produkt gezahlten Preises und auf eine Entschädigung für den ihm entstandenen Schaden bis zu einem Höchstbetrag von 15 % des vereinbarten Preises für das gelieferte Produkt. Innerhalb eines Jahres nach der rechtzeitigen Beanstandung muss der Kunde die in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Rechte geltend machen, wobei er die Gefahr eingeht, dass er alle Rechte verliert.

3. Es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Arbeitnehmern vor, die zur Geschäftsleitung des Auftragnehmers gehören, und vorbehaltlich der Bestimmungen in Art. VI Absatz 5 und in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels ist jede Haftung des Auftragnehmers für Mängel an dem gelieferten Produkt und im Zusammenhang mit der Lieferung, wie für Schäden wegen Überschreitung der Lieferfrist und Nichtlieferung, für Schäden infolge der Haftung gegenüber Dritten, für entgangenen Gewinn und Folgeschäden sowie für Schäden, die durch eine unerlaubte Handlung oder Unterlassung des Auftragnehmers (seiner Mitarbeiter) verursacht wurden, ausgeschlossen. 4. Der Auftragnehmer haftet daher nicht für: – die Verletzung von Patenten, Lizenzen oder anderen Rechten Dritter; – die Beschädigung oder den Verlust der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Rohstoffe, Halbfabrikate, Modelle, Werkzeuge und anderen Güter, aus welchem Grund auch immer. 5. Wenn der Auftragnehmer während der Montage/Installation Hilfestellung – welcher Art auch immer – leistet, ohne die Montage/Installation in Auftrag gegeben zu haben, geschieht dies auf Risiko des Auftraggebers. 6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer von allen Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen.

Art. XII. Höhere Gewalt Im Sinne dieser Allgemeinen Lieferbedingungen ist höhere Gewalt jeder vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstand – auch wenn er bei Vertragsabschluss bereits vorhersehbar war -, der die Erfüllung des Vertrages dauernd oder vorübergehend verhindert, sowie, soweit nicht von diesen Umständen umfasst, Krieg, Kriegsgefahr, Terrorismus, Bürgerkrieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Transportstörungen, Feuer und sonstige schwerwiegende Störungen im Betrieb des Auftragnehmers oder seiner Lieferanten. Art. XIII Aussetzung und Beendigung

1. Ist der Auftragnehmer infolge höherer Gewalt nicht in der Lage, den Vertrag zu erfüllen, so ist er berechtigt, ohne gerichtliche Intervention den Vertrag für höchstens sechs Monate auszusetzen oder ihn ganz oder teilweise zu kündigen, ohne zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet zu sein. Während der Aussetzung ist der Auftragnehmer berechtigt und nach Ablauf der Aussetzung verpflichtet, sich für die Ausführung des Auftrags oder eines Teils davon zu entscheiden, sofern dies möglich ist.

2. Sowohl im Falle der Aussetzung als auch im Falle der Beendigung gemäß Absatz 1 ist der Auftragnehmer berechtigt, die sofortige Bezahlung der von ihm gekauften, reservierten, bearbeiteten und hergestellten Rohstoffe, Materialien, Teile und anderen Sachen zu dem Wert zu verlangen, der ihnen nach billigem Ermessen beizumessen ist. Im Falle der Beendigung gemäß Absatz 1 ist der Auftraggeber nach Zahlung des gemäß dem vorstehenden Satz geschuldeten Betrags verpflichtet, die in diesem Betrag enthaltenen Sachen in Besitz zu nehmen, wobei der Auftragnehmer berechtigt ist, diese Sachen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers einzulagern oder auf dessen Kosten und Gefahr zu vernichten.

3. Besteht die begründete Befürchtung, dass der Auftraggeber nicht in der Lage oder nicht willens ist, seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber nachzukommen, sowie im Falle des Konkurses, des Zahlungsaufschubs, der Schließung, der Liquidation oder der Übertragung des Unternehmens des Auftraggebers oder eines Teils davon, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine angemessene Sicherheit in Bezug auf die (fälligen oder nicht fälligen) vertraglichen Verpflichtungen des Auftraggebers zu verlangen und die Erfüllung des Vertrags bis zur Leistung dieser Sicherheit auszusetzen. Wird die Sicherheit nicht innerhalb einer vom Auftragnehmer gesetzten angemessenen Frist geleistet, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen. Der Auftragnehmer hat diese Rechte zusätzlich zu seinen anderen Rechten nach dem Gesetz, dem Vertrag und diesen Bedingungen.

4. Wenn der Auftraggeber einer Verpflichtung aus dem Vertrag oder einem damit zusammenhängenden Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, ist der Auftragnehmer ebenfalls berechtigt, die Erfüllung des Vertrags auszusetzen und/oder den Vertrag zu kündigen.

5. Im Falle der Aussetzung gemäß Absatz 3 oder 4 ist der Auftragnehmer berechtigt, die von ihm gekauften, reservierten, bearbeiteten und hergestellten Rohstoffe, Materialien, Teile und anderen Sachen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers einlagern zu lassen. Im Falle einer Kündigung gemäß Absatz 3 oder 4 gilt der vorstehende Satz sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Auftragnehmer sie statt aufzubewahren auch auf Kosten des Auftraggebers verkaufen oder vernichten kann. Im Falle einer Aussetzung oder Kündigung gemäß den Absätzen 3 oder 4 hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine vollständige Entschädigung, ohne zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet zu sein.

Art. XIV. Streitigkeiten Alle Streitigkeiten, die sich aus einem Vertrag, auf den diese Bedingungen ganz oder teilweise anwendbar sind, oder aus weiteren Verträgen, die sich daraus ergeben, ergeben können, werden vom zuständigen niederländischen Gericht entschieden. Sieht das Gesetz die Zuständigkeit eines niederländischen Gerichts nicht vor, so ist das Gericht des Bezirks des Auftragnehmers zuständig. Art. XV Anwendbares Recht Auf Verträge, auf die diese Bedingungen ganz oder teilweise anwendbar sind, findet ausschließlich das für das europäische Gebiet des Königreichs der Niederlande geltende niederländische Recht Anwendung. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechtsübereinkommens wird ausdrücklich ausgeschlossen. Zusätzliche Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen von FEDA und FME/CWM bei Fertigung, Montage und Installation Eingetragen beim Gericht in Den Haag, Niederlande, am 6. Dezember 2011, unter der Nummer. 91/2011 Ergänzend zu den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Federatie Aandrijven en Automatiseren (im Folgenden: Feda-Bedingungen für Handelsunternehmen) gilt im Falle der Herstellung, Montage und Installation durch den Auftragnehmer Folgendes:

Art. XVI. Preis

1. Die Lieferung von Rohrleitungen oder Verdrahtungen sowie die Bereitstellung von Rohrleitungs- oder Verdrahtungsplänen ist nicht im Angebot enthalten.

2. Sofern nicht anders vereinbart, werden Kostenvoranschläge und Pläne nicht gesondert in Rechnung gestellt. Wenn der Auftragnehmer bei Nachbestellungen neue Zeichnungen, Berechnungen, Beschreibungen, Entwürfe oder Werkzeuge und dergleichen anfertigen muss, wird dafür eine Gebühr erhoben.

3. Die Kosten für das Be- und Entladen und den Transport der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Rohstoffe, Halbfabrikate, Entwürfe, Werkzeuge und sonstigen Güter sind im Preis nicht enthalten und werden gesondert in Rechnung gestellt. Die vom Auftragnehmer in diesem Zusammenhang gezahlten Kosten gelten als Vorauszahlung zu Lasten des Auftraggebers.

4. Wenn der Auftragnehmer sich verpflichtet hat, das Produkt zu montieren, wurde der Preis einschließlich der Montage und der betriebsbereiten Lieferung des Produkts an dem im Angebot genannten Ort und einschließlich aller Kosten kalkuliert, mit Ausnahme der Kosten, die gemäß den vorhergehenden Absätzen nicht im Preis enthalten sind oder die in Art.

XVII der vorliegenden Bedingungen. Kosten, die aufgrund des schlechten Wetters entstehen, werden weiterberechnet. Art. XVII. Montage/Installation

1. Wenn die Parteien vereinbart haben, dass der Auftragnehmer für die Montage/Installation des zu liefernden Produkts sorgt, haftet der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer für die korrekte und rechtzeitige Ausführung aller Anordnungen, Einrichtungen und/oder Bedingungen, die für die Platzierung des zu montierenden/installierenden Produkts und/oder das korrekte Funktionieren des Produkts im montierten/installierten Zustand erforderlich sind. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Ausführung durch oder auf Anweisung des Auftragnehmers nach von diesem zur Verfügung gestellten Zeichnungen und/oder Daten oder auf Anweisung des Auftragnehmers erfolgt.

2. Wenn die Parteien vereinbart haben, dass der Auftragnehmer für die Montage/Installation sorgt, sorgt der Auftraggeber unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 1 in jedem Fall auf eigene Rechnung und Gefahr dafür: a. dass die Mitarbeiter des Auftraggebers mit ihrer Arbeit beginnen können, sobald sie an dem Ort angekommen sind, an dem das Produkt platziert werden soll, und ihre Arbeit während der normalen Arbeitszeit und, wenn der Auftragnehmer dies für notwendig hält, außerhalb der normalen Arbeitszeit fortsetzen können, sofern er den Auftraggeber rechtzeitig darüber informiert hat; b. dass den Mitarbeitern des Auftragnehmers eine geeignete Unterkunft und/oder alle durch staatliche Vorschriften, Vertrag und Gewohnheit vorgeschriebenen Einrichtungen zur Verfügung stehen; c. dass die Zufahrtswege zu dem Ort, an dem das Produkt platziert werden soll, für den erforderlichen Transport geeignet sind; d. dass der für die Aufstellung vorgesehene Ort für die Lagerung und Montage geeignet ist; e. dass die erforderlichen verschließbaren Lagerräume für Materialien, Werkzeuge und andere Güter vorhanden sind; f. dass dem Auftragnehmer die erforderlichen und üblichen Hilfskräfte, Hilfsmittel (wie Gerüste, Hebezeuge, Hubkräne, Leitern, Elektro- und Autogenschweißgeräte, mit Ausnahme der üblichen Handwerkzeuge), Hilfsstoffe (darunter Brennstoffe, Öle und Fette, Reinigungs- und sonstige Kleinmaterialien, Gas, Wasser, Elektrizität, Dampf, Druckluft, Heizung, Beleuchtung usw.) sowie die im Betrieb des Auftraggebers üblichen Mess- und Prüfmittel rechtzeitig und unentgeltlich an der richtigen Stelle zur Verfügung stehen; g. dass alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen und -vorkehrungen getroffen wurden und aufrechterhalten werden, sowie alle Maßnahmen zur Erfüllung der im Rahmen der Montage/Installation geltenden staatlichen Vorschriften. h. dass bei Beginn und während der Montage die gelieferten Produkte an der richtigen Stelle zur Verfügung stehen; i. dass der Aufstellungsort mit den sonstigen Aufstellungsanweisungen des Unternehmers übereinstimmt.

3. Schäden und Kosten, die sich aus der Nichterfüllung der in diesem Artikel festgelegten Bedingungen oder aus der nicht rechtzeitigen Erfüllung dieser Bedingungen ergeben, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

4. Die Baugruppe umfasst nicht: a. die Überwachung der Befüllung des gelieferten Produkts mit dem für die Installation des Kunden vorgesehenen Medium; b. die nach Ansicht des Auftragnehmers erforderliche Einweisung in die Bedienung des Produkts für die mit der Bedienung betrauten Mitarbeiter des Auftraggebers, die an den vom Auftragnehmer zu bestimmenden Tagen zu erfolgen hat. c. die Aufstellung und/oder der Anschluss des zu liefernden Produkts an die Anlage des Kunden; d. die Lieferung und Montage von elektrischen Leitungen; e. Aushub-, Hack-, Abbruch-, Maurer-, Betonier-, Zimmerer-, Verputz-, Maler- oder ähnliche Arbeiten; f. das Aufbringen von Farbe oder einer anderen äußeren Schutzschicht auf die Rohrleitungen; g. die Bereitstellung des für das Erzeugnis bestimmten Mediums und die Befüllung des Erzeugnisses mit diesem Medium; h. die Durchführung von Reinigungsarbeiten im Zusammenhang mit dem Auftreten von Leckagen in der Anlage.

5. Für Arbeiten, die auf Wunsch des Auftraggebers außerhalb der normalen Arbeitszeiten ausgeführt werden, wird ein Zuschlag gemäß den im Unternehmen des Auftragnehmers geltenden Tarifen berechnet.

6. Hinsichtlich der Montagezeit gilt Artikel VI der Feda-Bedingungen für Handelsunternehmen sinngemäß.

7. Der Kunde ist verantwortlich für die kompetente und korrekte Verwendung und Anwendung der Produkte in seiner Organisation sowie für die anzuwendenden Verwaltungs- und Berechnungsmethoden.

Art. XVIII Abnahmeprüfung

1. Wenn im Anschluss an die Lieferung Abnahmeprüfungen im Sinne von Artikel VI Absatz 3 der Feda-Bedingungen für Handelsunternehmen vereinbart worden sind oder wenn im Anschluss an die Montage/Installation eine Montage/Installation vereinbart worden ist, gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Möglichkeit, die erforderlichen vorbereitenden Prüfungen durchzuführen und die Verbesserungen und Änderungen vorzunehmen, die der Auftragnehmer für notwendig hält. Unmittelbar nach der Aufforderung des Auftragnehmers zu diesem Zweck werden die Abnahmeprüfungen in Anwesenheit des Auftraggebers durchgeführt. Wenn die Abnahmeprüfungen ohne spezifizierte und begründete Beanstandungen durchgeführt wurden und wenn der Kunde seinen oben genannten Verpflichtungen nicht nachkommt, gilt das Produkt als abgenommen.

2. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die Einrichtungen zur Verfügung, einschließlich der in Art. XVII Absatz 2 Buchstabe f sowie repräsentative Muster der zu verarbeitenden Materialien, die für die Abnahmeprüfung und für sonstige Prüfungen erforderlich sind, in ausreichendem Umfang, rechtzeitig und unentgeltlich am richtigen Ort zur Verfügung, damit die Parteien die voraussichtlichen Betriebsbedingungen des Produkts möglichst genau nachbilden können. Kommt der Kunde dem nicht nach, gilt die vorstehende Bestimmung, letzter Satz. Art. XIX Gewährleistung 1. Art. X Abs. 1 der Feda-Bedingungen für Handelsunternehmen gilt sinngemäß für Mängel, die bei einer Besichtigung oder einer Abnahmeprüfung nicht erkennbar sind und die ausschließlich oder überwiegend auf eine fehlerhafte Montage/Installation durch den Auftragnehmer zurückzuführen sind. Wenn das Produkt vom Unternehmer montiert/eingebaut wird, gilt die in Art. X Absatz 1 wird an dem Tag wirksam, an dem die Montage/Installation durch den Auftragnehmer abgeschlossen ist, mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Gewährleistungsfrist in jedem Fall 19 Monate nach der Lieferung gemäß Artikel VI Absatz 3 endet. 2. Für nachgebesserte oder ersetzte Teile gilt eine neue Gewährleistungsfrist von 12 Monaten mit der Maßgabe, dass jede Gewährleistung erlischt, sobald im Falle der Anwendbarkeit von Absatz 1 30 Monate nach der oben genannten Lieferung verstrichen sind.

3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird bei Reparaturen, Revisionen und Wartungsarbeiten und ähnlichen Leistungen, die vom Auftragnehmer außerhalb der Gewährleistung durchgeführt werden, nur für die Zuverlässigkeit der Ausführung der beauftragten Arbeiten für einen Zeitraum von 12 Monaten Gewähr geleistet. Diese Gewährleistung besteht nur in der Verpflichtung des Auftragnehmers, im Falle eines Mangels die Arbeiten erneut auszuführen, soweit sie mangelhaft sind. Der zweite Satz von Art. X, Absatz 2 der Feda-Bedingungen für Handelsgesellschaften gilt sinngemäß. In diesem Fall gilt eine neue Gewährleistungsfrist von 12 Monaten mit der Maßgabe, dass jede Gewährleistung nach Ablauf von 24 Monaten nach der ursprünglichen Ausführung der Arbeiten erlischt. Abweichende und zusätzliche Liefer- und Zahlungsbedingungen Ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der FEDA und FME/CMW gelten die folgenden Bedingungen.

Art. XIV. Streitigkeiten Alle Streitigkeiten, die sich aus einem Vertrag ergeben, auf den diese Bedingungen ganz oder teilweise anwendbar sind, und die sich auf die Art oder den geforderten Betrag beziehen, werden vom niederländischen Gericht in dem Bezirk, in dem der Auftragnehmer niedergelassen ist, ausschließlich in Übereinstimmung mit den Erklärungen entschieden, es sei denn, der Auftragnehmer und der Auftraggeber vereinbaren, die Streitigkeit einem Schiedsverfahren zu unterwerfen. Rücksendungen werden nur nach vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers unter Angabe der entsprechenden Bestell- oder Rechnungsnummer angenommen. Die Waren werden nach der Rücksendung technisch überprüft und es wird eine Gebühr von 15 % der Auftragskosten erhoben.